Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

orangedental – GmbH & Co. KG


I. Geltung der Bedingungen
Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma orangedental GmbH & Co. KG (nachfolgend Lieferant) soweit nicht durch schriftliche einzelvertragliche Regelung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden das Vertragsverhältnis vorbehaltlos durchführen.

II. Vertragsschluss
1. Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend.
2. Vertragsabschlüsse, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die zu dem Angebot des Lieferanten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen Gewichts- u. Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

III. Liefer- und Leistungszeit
1. Die vom Lieferanten genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

IV. Haftung
1. Der Lieferant haftet auf Schadensersatz für Schäden
- die in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise von ihm oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden
- die in fahrlässiger Weise von ihm oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden soweit sie eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zum Gegenstand haben
- die aus fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihn oder seine gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen resultieren,
jedoch unter Beschränkung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
2. Der Lieferant haftet darüber hinaus nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und anderer zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften sowie für schriftlich abgegebene Garantien.
3. Sofern der Lieferant Schadenersatz zu leisten hat, beschränkt sich dieser Anspruch auf höchstens 25% vom Wert derjenigen (Teil-)Lieferung, die aufgrund des Verzuges bzw. der Unmöglichkeit nicht rechtzeitig genutzt werden konnte. Diese Haftungsbe-grenzung gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Lieferanten.
4. Eine über Ziffer IV.1 bis IV.3 hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
5. Ziffer IV.1 bis IV.4 gelten für alle den Lieferanten treffenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund.

V. Versand und Gefahrenübergang
1. Die Gefahr für den Verlust bzw. die Beschädigung der Ware geht auf den Kunden über, wenn die Sendung zum Versand gebracht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Die Verpackung erfolgt nach bester Sorgfalt, der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferanten. Auf Wunsch und Kosten des Kunden kann eine Sendung von dem Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert werden.
2. Die Lieferung erfolgt ab Biberach auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
3. Wenn der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4. Bei schuldhafter Nichteinhaltung einer Lieferfrist durch den Lieferanten ist der Kunde erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und nach erfolglosem Verstreichen derselben berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Lieferanten.
2. Eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung der Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist dem Kunden untersagt. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der Kunden dem Lieferanten unverzüglich Anzeige machen.

VII. Zahlungen
1. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungseingang können vom Kunden 2% Skonto abgezogen werden.
2. Abweichende Zahlungsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden.
3. Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu verrechnen.
4. Wird dem Lieferanten nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt oder gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen; werden diese auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann der Lieferant unbeschadet weiterer Rechte von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
5. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Lieferant ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
6. Bei Zahlungsverzug des Kunden hat dieser Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz vom Tage der Fälligkeit an gerechnet zu zahlen. Dem Lieferanten bleibt es vorbehalten, einen nachweislich höheren Zinsschaden geltend zu machen.
7. Zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Kunde nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind oder auf groben Vertragsverletzungen des Lieferanten beruhen.

VIII. Gewährleistung
1. Der Kunde ist verpflichtet, erhaltene Lieferungen auf Beschädigungen oder offensichtliche Mängel und ihre Vollständigkeit hin, insbesondere nach Menge und Art, unverzüglich, jedoch bis spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang zu untersuchen und Abweichungen innerhalb gleicher Frist dem Lieferanten schriftlich (Fax oder eMail genügt) mitzuteilen. Maßgeblich ist der Eingang der Mängelanzeige beim Lieferanten. Verborgene Mängel müssen dem Lieferanten unverzüglich nach Ihrer Entdeckung schriftlich (Fax oder eMail genügt) angezeigt werden.
2. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt, sofern die Lieferung nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass der Lieferant die Genehmigung des Kunden als ausgeschlossen betrachten musste.
3. Gewährleistungsansprüche für die gelieferten Produkte verjähren nach 12 Monaten. Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird diese Frist nicht erneuert.
4. Der Lieferant ist berechtigt, gewährleistungspflichtige Mängel nach eigener Wahl durch für den Kunden kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung des fehlerhaften Teils oder des ganzen Liefergegenstandes zu beseitigen. Der Kunde wird dem Lieferanten die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen.
5. Sofern der Lieferant Teile ersetzt, gehen die entfernten Teile in sein Eigentum über.
6. Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl den den mangelhaften Liefergegenstand betreffenden Vertrag rückgängig machen oder eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen.
7. Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nicht Ziffer IV etwas anders vorsieht.
8. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.

IX. Schutz- und Urheberrechte
1. Der Lieferant überträgt dem Kunden das einfache Nutzungsrecht an den ihm überlassenen Programmen und Dokumentationen.
2. Eine weitere Übertragung der Software inkl. der Hardware darf nur mit der vorheri-gen Zustimmung des Lieferanten erfolgen.
3. Für eine Weiterübertragung an Personen, die im ärztlichen Bereich tätig sind (z.B. Praxisnachfolger), wird die Zustimmung in Aussicht gestellt. Eine Weitergabe an Mitbewerber des Lieferanten ist unzulässig.
4. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bedingungen verpflichtet sich der Kunde, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 20.000,-- zu bezahlen. Dem Lieferanten bleibt es vorbehalten, darüber hinausgehende Schäden geltend zu machen, dem Kunden, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5. Kopien dürfen nur für den eigenen Gebrauch gefertigt werden. Sofern Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser von Kunden auch auf den Kopien anzubringen.

X. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts, soweit es auf fremde Rechtsordnungen verweist und unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf), der Haager Einheitlichen Kaufgesetze sowie sonstiger internationaler Konventionen über das Recht des Warenverkaufes.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Biberach. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Erfüllungsort für die Zahlung ist Biberach.

XI. Softwarewartung
(Sollte ein Softwarewartungsvertrag abgeschlossen worden sein, gelten ergänzend folgende Bedingungen:)
1. Der Softwarewartungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit dem Monat der Auslieferung des Programms an den Kunden. Es kann beiderseits mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Der Lieferant ist zur vorzeitigen Kündigung ohne Einhaltung einer Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, insbesondere wenn der Kunde mit mehr als einer Monatsgebühr für die Aktualisierung in Verzug gerät und/oder der Kunde ohne vorherige Abstimmung Änderungen an dem Pro-gramm vornimmt. Das Recht des Lieferanten, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt davon unberührt.
2. Der Lieferant wird Änderungen an den gelieferten Software-Programmen, die aufgrund geänderter Gesetze der Bundesrepublik Deutschland erforderlich werden, innerhalb einer angemessenen Zeit in das gelieferte Software-Programm integrieren und dem Kunden zur Verfügung stellen. Als angemessener Zeitraum gilt eine Dauer von bis zu acht Wochen nach Bekanntwerden der Änderung. Darüber hinaus erhält der Kunde verbesserte Versionen des Programms oder von Programmteilen, sofern sich diese auf vom Kunden vorher erworbene Programme oder Programmteile beziehen. Die vorgenommenen Programmänderungen werden dem Kunden in Form von Disketten, CD-ROM, zum Download auf der Internetseite der orangedental GmbH & Co. KG oder durch Neubespielung der Festplatte zur Verfügung gestellt. Für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Neubespielung der Festplatte sind vom Kunden unter Anrechnung der für einen Monat zu entrichtenden Aktualisierungsgebühr je nach Aufwand, höchstens jedoch EUR 800,-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
3. Der Kunde hat auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass seine Datenverarbeitungsanlage den für den Gebrauch der aktualisierten Programme notwendigen technischen Erfordernissen entspricht.
4. Die vereinbarte Gebühr für die Softwarewartung zuzüglich Mehrwertsteuer wird von dem vom Kunden angegebenen Konto monatlich jeweils zum 15. abgebucht. Der Kunde wird hierzu eine Bankeinzugsermächtigung erteilen. Sollte das Konto des Kunden die erforderliche Deckung nicht aufweisen, ist der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger Gebühren von der Verpflichtung zur Aktualisierung befreit. Der Lieferant ist berechtigt, die monatlichen Gebühren für die Aktualisierung zum Ausgleich der allgemeinen Preissteigerungen mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten angemessen zu erhöhen.

(Stand: September 2006)